Welche Auswirkungen hat die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Hausbau?
Für das zweite Halbjahr 2020, also ab heute, wird die Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Dieser Beschluss wurde kürzlich von der Bundesregierung verabschiedet, um die Wirtschaft in Corona-Zeiten zu unterstützen. Doch wie wirkt sich diese Veränderung auf die Bauindustrie aus und worauf sollten Bauherren nun achten? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Ab welchem Zeitpunkt wird der neue Mehrwertsteuersatz auf Leistungen bezogen?
Der Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent gilt nur für erbrachte Leistungen innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist demnach nicht ausschlaggebend.
Eine Leistung kann also vor dem 1. Juli 2020 in Auftrag gegeben worden sein, wird aber erst am 21. Juli 2020 fertiggestellt und fällt somit unter die neue 16 Prozent Mehrwertsteuer. Wird hingegen eine Leistung zum Beispiel am 28. Dezember 2020 vereinbart und erst im Januar 2021 vollbracht, so werden wieder die vollen 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet.
Das Rechnungsdatum ist ebenfalls bedeutungslos für die Mehrwertsteuerberechung. Wird eine Leistung innerhalb dieses zweiten Halbjahres erbracht, die Rechnung aber erst im Jahr 2021 gestellt, so gilt nach wie vor die Mehrwertsteuer von 16 Prozent.
Gilt der Zeitpunkt der Leistungserbringung auch bei einem Werkvertrag für ein schlüsselfertiges Haus?
Generell ja, dennoch ist zu beachten, dass bei einem Werkvertrag (Verbraucherbauvertrag) die Vollendung der Leistungserbringung die Bauabnahme darstellt. Somit ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung die vollständige Fertigstellung des im Vertrag vereinbarten Bauobjekts.
Erstes Beispiel
Ein Werkvertrag wurde am 14. Januar 2020 mit dem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent abgeschlossen und das Haus wird am 8. November abgenommen, so gilt für das gesamte Bauvorhaben die reduzierte Mehrwertsteuer von 16 Prozent. Abschlagszahlungen die mit 19 Prozent berechnet wurden, muss der Unternehmer in der Schlussrechnung ausgleichen und die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzahlen. Für die Bauherren wird der Hausbau also um einiges günstiger.
Zweites Beispiel
Ein Werkvertrag wird am 31. Juli 2020 mit 16 Prozent Mehrwertsteuer abgeschlossen und die komplette Fertigstellung und Bauabnahme erfolgt erst im April 2021, so gelten wieder die regulären 19 Prozent für die Berechnung der Mehrwertsteuer. Die Bauherren müssen dann Abschlagszahlungen die mit 16 Prozent berechnet wurden, in der Abschlusszahlung nachträglich obendrauf zahlen. Somit wird der Hausbau demnach teurer.
Deshalb Achtung
Bauherren, bei denen die Abnahme erst in 2021 geplant ist, sollten die zu erwartenden drei Prozent bei der Budgetkalkulieren unbedingt mit einplanen und am besten gleich das gesamte Bauvorhaben mit dem 19 Prozent Mehrwertsteuersatz berechnen.
Sollte man auf eine vorzeitige Bauabnahme bis zum 31. Dezember drängen, um von dem reduzierten Mehrwertsteuersatz zu profitieren?
Davon ist generell abzuraten. Wenn Sie Ihr Bauunternehmen dazu animieren, den Bau schneller voranzutreiben, so birgt dies ein großes Risiko für Baupfusch und schwere Baumängel. Die Qualität Ihres Hauses wird maßgeblich darunter leiden, was im Umkehrschluss zu hohen Kosten für die Mängelbeseitigung führen kann. Somit sparen Sie kein Geld, sondern müssen im schlimmsten Fall sogar noch mehr ausgeben.
Wir raten deshalb davon ab, bei bereits abgeschlossenen Verträgen eine Beschleunigung des Hausbaus zu erzwingen. Ebenso sind Teilabnahmen nicht zu empfehlen, da hier ein Verlust des Schutzes durch den Verbraucherbauvertrag droht.
Wie verhält es sich, wenn sich eine geplante Bauabnahme verzögert und anstatt Ende 2020 erst im Jahr 2021 durchgeführt werden kann?
Ist die Baufirma für den Zeitverzug verantwortlich, so hat sie auch die Kosten dafür zu tragen. Wenn also ein für die Abnahme geplanter Termin erst im Januar 2021 durchgeführt werden kann, so muss die Baufirma für den Verzugsschaden aufkommen. In diesem Fall gleicht die Baufirma die drei Prozent Mehrwertsteuer aus.
Dürfen Handwerker Mehrkosten für Materialien auf Bauherren umlegen?
Hier lautet die Antwort nein. Ein Handwerker erbringt seine Leistung erst in der zweiten Jahreshälfte, so zahlen Bauherren lediglich die 16 Prozent Mehrwertsteuer. Wenn der Handwerker die dafür gebrauchten Materialien bereits vor dem 1. Juli 2020 gekauft hat und somit noch 19 Prozent für die Materialien berechnet wurden, so darf er diese Mehrkosten nicht von dem Auftraggeber verlangen. Handwerker haben die Möglichkeit, einen Ausgleich für die Mehrkosten beim Finanzamt zu beantragen.
Beim Hausbau ist der Zeitpunkt der Abnahme für die Berechnung der Mehrwertsteuer entscheidend. Der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ist dabei irrelevant.