

Dienstbarkeit ist ein altertümlich klingendes Wort, das einst die Untertänigkeit bzw. Leibeigenschaft von Bauern gegenüber ihrem Grundherrn bezeichnete. Diese Zeiten sind glücklicherweise vorbei und auch der Gebrauch des Begriffs ist etwas aus der Mode gekommen. Man kennt ihn noch als "jemandem dienstbar sein" oder als "dienstbarer Geist".
In der juristischen Sprache hat er sich allerdings bis heute gehalten - zum Beispiel bei den Grunddienstbarkeiten. Diese spielen nach wie eine wichtige Rolle bei vielen Grundstücken und Grundstücksgeschäften. Welche, erklären wir hier.
Eine Dienstbarkeit ist ganz allgemein ein Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Eine Grunddienstbarkeit räumt dem Eigentümer eines Grundstücks die Nutzung eines fremden Grundstücks für bestimmte Zwecke ein. Das Besondere bei der Grunddienstbarkeit ist: sie ist an das Grundstück bzw. Grundstückseigentum gebunden, andere (persönliche) Dienstbarkeiten sind dagegen an Personen gebunden.
Das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück wird als dienendes Grundstück bezeichnet, das begünstigte Grundstück als herrschendes Grundstück. Hier kommt das alte Dienstbarkeitsverständnis zum Ausdruck. Geregelt ist die Grunddienstbarkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1018 ff. BGB).
Dabei gilt Folgendes:
Die Notwendigkeit einer Grunddienstbarkeit ergibt sich üblicherweise aus der Lage der jeweiligen Grundstücke. In der Regel handelt es sich um Grundstücke, die unmittelbar aneinander angrenzen.
Um ein Grundstück mit einem Nutzungsrecht zu belasten, benötigt man die Grunddienstbarkeit nicht zwingend. Es reicht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Grundstückseigentümern, die die gewünschte Nutzung regelt.
Der Nutzungsvertrag ist ein privatrechtliches Schuldverhältnis. Der reine Vertrag hat allerdings einen Nachteil: er gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Wird das dienende Grundstück verkauft, ist der Käufer nicht daran gebunden. Es bedarf dann einer erneuten Vereinbarung, zu der der neue Eigentümer bereit sein muss.
Mit einer Grunddienstbarkeit imGrundbuch sieht das anders aus. Diese muss auch ein neuer Grundstückseigentümer als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen. Deshalb hat vor allem der berechtigte Grundstückseigentümer ein Interesse an der Bestellung der Grunddienstbarkeit, weil er damit sein Nutzungsrecht sichert.
Häufig wird sowohl ein Nutzungsvertrag vereinbart als auch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Im Nutzungsvertrag können dann Dinge geregelt werden, die außerhalb des eigentlichen Nutzungsrechts liegen oder seiner Konkretisierung dienen - zum Beispiel Nutzungsentgelte oder Kostenbeteiligungen an laufenden Unterhalts- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung.
Das Nutzungsrecht beeinträchtigt den Wert des dienenden Grundstücks und erhöht den Wert des herrschenden Grundstücks. Bei Wertermittlungen werden bestehende Grunddienstbarkeiten und Nutzungsvereinbarungen wertmäßig berücksichtigt. Dies geschieht mit Hilfe komplizierter Berechnungen. Nutzungsentgelte und Kostenbeteiligungen werden entsprechend zugunsten des belasteten und zu Lasten des begünstigten Grundstücks gegengerechnet.
Am häufigsten werden in der Praxis Grunddienstbarkeiten für Wegerechte (Gebrauchsrecht) bestellt. Ein Wegerecht soll dem Eigentümer eines Grundstücks den Zugang über ein fremdes Grundstück sichern - über einen Zuweg, eine Zufahrt oder beides. Das ist in der Regel bei sogenannten Hinterliegergrundstücken erforderlich: das sind Grundstücke ohne eigene Verbindung zu einem öffentlichen Weg.
Ist das Grundstück nur über ein anderes Grundstück erreichbar, besteht sogar ein sogenanntes Notwegerecht (§ 917 BGB). Der Zugang darf in diesem Fall vom anderen Eigentümer nicht verweigert werden, dieser hat aber einen Entgeltanspruch. Der Eintragung einer Grunddienstbarkeit bedarf es dann nicht, das Recht besteht auch so. Zur Sicherheit wird dies aber doch häufig veranlasst.
Darum kümmert sich ein Notar. Dieser reicht den Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit beim Grundbuchamt ein. Zum Antrag gehören auch die Bewilligungserklärung des belasteten Grundstückeigentümers und ein Lageplan mit Angaben zum Verlauf des Wegerechts. Die Eintragung erfolgt in der Abteilung II des Grundbuchs (Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks - Persönliche Dienstbarkeiten).
Der Notar beglaubigt vielfach auch gleich eine ergänzende vertragliche Vereinbarung zur Ausgestaltung des Wegerechts - mit Regelungen zu den Nutzungsmodalitäten, zur Beteiligung an den Unterhaltskosten, für ein Nutzungsentgelt usw..
Eine Grunddienstbarkeit endet mit der Löschung des Eintrags im Grundbuch. Die Löschung ist in den meisten Fällen an die Einwilligung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks gebunden.
Manchmal endet die Grunddienstbarkeit jedoch auch ohne explizite Zustimmung, nämlich dann wenn: