Erbrachte Bauleistungen unterliegen der Steuerpflicht. Die Freistellung dient der Verlagerung der Steuerabführung und sorgt dafür, dass nicht der Bauunternehmer, sondern der Bauleistungsbeauftragende für die Abführung der Bauabzugssteuern verantwortlich ist. Verfügt der Bauunternehmer über die Freistellungsbescheinigung nach 48b, verringert sich der bürokratische Aufwand bei allen Bau- und Sanierungsmaßnahmen deutlich.
Was die Bescheinigung aussagt, wer sie braucht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie mit vielen weiteren Informationen zu Bauabzugssteuern in diesem Beitrag.
Was ist eine Freistellungsbescheinigung?
Die Bescheinigung ist eine Bauabzugssteuerbefreiung, die vom Finanzamt für Vermieter und Bauherren ohne Steuerrückstände ausgestellt wird. Seit 2002 gilt das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, das mit einer Abführungsverpflichtung von 15 Prozent Bauabzugssteuern einhergeht. Bauherren, Bauträger und Vermieter können die Zusatzabgabe mit einer Bescheinigung nach 48b EStG vermeiden und sich einen hohen Verwaltungsaufwand ersparen.
Auch wenn die Abzugssteuer für Bauprojekte nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung führt, stellt die Verschiebung des Steuerzahlungspflichtigen vor einen erhöhten bürokratischen Aufwand. Eine Freistellungsbescheinigung nach 48b dient dazu, Ihnen Sicherheit im Bezug auf die Haftung für pünktliche Steuerzahlungen des Bauunternehmens zu geben.
Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung 48 EStG?
Jedes Bau- und Handwerksunternehmen benötigt die vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung 48b. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis, dass das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig geführt wird und dazu berechtigt ist, Bauleistungen im Kundenauftrag zu erbringen. Auch wenn es eine steuerbezogene Bagatellgrenze von 5.000 Euro pro Kalenderjahr gibt, ist die Bescheinigung als Sicherheit für den Auftraggeber und für das ausführende Gewerbe essenziell.
Beschäftigen Sie als Bauherr ein Unternehmen, dass Ihnen keine gültige Bescheinigung über die Freistellung vorliegen kann, sind Sie in der Haftung und müssen sicherstellen, dass die ans Finanzamt abzuführenden Beträge von Ihnen einbehalten und gezahlt werden. Die Bescheinigung braucht die Firma, die beauftragte Bauleistungen bei Ihnen erbringt. Doch da Sie bei Fehlen der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen selbst in die Haftung genommen werden, sollten Sie strikt darauf achten, dass das Dokument vorliegt UND dass es gültig ist.
Welche Voraussetzungen müssen für die Bauabzugssteuer erfüllt sein?
Wenn Sie Bauleistungen als Privatperson in Auftrag geben, entfällt die Steuerabzugspflicht nach 48b EStG. Werden die Leistungen in Räumen mit Vermietungsabsicht erbracht, ist eine Unternehmertätigkeit gegeben. Für die Erteilung der Bescheinigung über eine Befreiung von der Bauabzugssteuer nach 48b EStG müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Beantragung ist essentiell, da das Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung 48b ohne entsprechenden Antrag ausstellt. Innerhalb der Antragsprüfung stellt das Finanzamt fest, ob eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs besteht. Eine Gefährdung kann vorliegen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nachkommt. Gleichermaßen kann die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen verwehrt werden, wenn kein Nachweis über die steuerliche Zuordnung - bei Bauunternehmen aus dem Ausland - erbracht werden kann. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die zuständige Finanzbehörde die Freistellungsbescheinigung 48b im Regelfall unproblematisch aus.
Wie kann man die Bescheinigung zur Freistellung der Bauabzugssteuer überprüfen?
Als Bauherr und Auftraggeber möchten Sie natürlich wissen, ob die Freistellungsbescheinigung gültig ist. Da Sie andernfalls in der Haftung stehen, ist die Überprüfung eine wichtige und keinesfalls zu vernachlässigende Absicherung für Sie.
- Das Bundeszentralamt für Steuern hat diesbezüglich eine Website eingerichtet, auf der Sie nach erfolgter Registrierung eine Prüfung vornehmen können. Für die Einzelabfrage benötigen Sie dazu die Sicherheitsnummer, die auf der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen zu finden ist.
- Sollten Sie im Rahmen der Abfrage keine Auskünfte erhalten, können Sie sich beim Finanzamt erkundigen, das die Ihnen vorgelegte Bescheinigung nach 48b EStG ausgestellt hat.
Führen beide Kontrollmaßnahmen nicht zum sicheren Ergebnis, sehen Sie zugunsten Ihrer eigenen Haftung von diesem Bauunternehmen ab. Ein direktes Gespräch kann manchmal Klarheit, aber keine 100-prozentige Sicherheit für Sie als Auftraggeber schaffen.