Die rechtlichen Grundlagen eines Bauprojekts legen die Vertragsparteien in einem Bauvertrag fest. Aus rechtlicher Sicht stellt dieser Bauvertrag einen Werkvertrag dar. Auftraggeber ist der Besteller. Auftragnehmer ist der Bauunternehmer, der die Bauleistung ausführt. Allgemeine Regelungen zum Bauvertrag finden sich in den §§ 650 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Den Vertragsparteien ist es aber möglich, vom Bauvertrag nach dem bürgerlichen Recht abzuweichen. In diesem Fall bildet der Bauvertrag nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) die gesetzliche Grundlage für das Bauprojekt.
Dieser Ratgeber zeigt auf, was es bedeutet, wenn ein Bauvertrag nach BGB oder nach VOB abgeschlossen wird und worin der entscheidende Unterschied besteht.
Bauvertrag nach BGB oder VOB - worin besteht der Unterschied?
Schließen Besteller und Bauunternehmer einen BGB Bauvertrag haben sie die Gewissheit, dass ihre Vereinbarung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf einer gesetzlichen Norm fußt. Die Regelungen finden automatisch Anwendung, wenn nicht ausdrücklich bestimmt wird, dass sich die rechtlichen Regelungen des Bauprojekts nach den VOB richten sollen.
Ein Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen steht mit AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auf einer Stufe. Dies bedeutet, dass der Vertragsinhalt - insbesondere gegenüber einem privaten Bauherrn - erst dann wirksam wird, wenn dieser ausreichend über die Regelungen der VOB informiert ist. Diese Aufgabe muss der Bauunternehmer übernehmen. Will er einen Bauvertrag abschließen, der sich nach den VOB richtet, muss er den kompletten Text der VOB zum Gegenstand des Bauvertrages machen. Ein Hinweis, dass die Regelungen der VOB Anwendung finden, reicht nicht aus.
Stimmt der Besteller einem Bauvertrag nach der VOB zu und wurden ihm alle drei Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zur Einsicht zur Verfügung gestellt, sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vollständig aufgehoben. Allerdings finden die Bestimmungen der VOB in vielen Punkten vorrangig Anwendung.
Der Bauvertrag nach dem bürgerlichen Recht (BGB)
Ein BGB Bauvertrag stützt sich auf die Vorschriften der §§ 650 ff. BGB. Die Regelungen beziehen sich sowohl auf den Neubau als auch auf den Umbau eines Bauwerks. Es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag, der beiden Parteien Pflichten auferlegt und Rechte zugesteht.
Im bürgerlichen Recht ist z. B. geregelt, dass die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers nach fünf Jahren verjährt. Zudem verpflichtet sich der Unternehmer das Bauwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Besteller zu übergeben. Der Besteller übernimmt die Pflicht, das Bauwerk abzunehmen und den Auftragnehmer entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu entlohnen.
Bei einem BGB-Bauvertrag steht dem Besteller ein zusätzliches Recht zu. Solange der Unternehmer das Werk nicht abschließend vollendet hat, kann der Besteller den Werkvertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall kann der Unternehmer darauf bestehen, dass der Besteller die bereits erbrachten Leistungen bezahlt.
Besteller und Bauunternehmer können frei darüber entscheiden, ob die Regelungen des bürgerlichen Rechts Anwendung finden sollen. Möchten sie dies nicht, müssen sie ausdrücklich festlegen, dass ihr Bauvertrag sich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen richten soll.
Das Bauvertragsrecht nach VOB
Die Vorschriften der VOB regeln im § 13 VOB, dass der Auftragnehmer das Werk nach Abschluss der Arbeiten sachmängelfrei an den Besteller übergeben muss. Dies ist dann der Fall, wenn das Bauwerk so beschaffen ist, wie es die Vertragsparteien vereinbart haben und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Handelt der Unternehmer vertragswidrig, muss er auf seine Kosten die entstandenen Mängel beseitigen.
Damit kann der Besteller gegenüber dem Bauunternehmer einen Gewährleistungsanspruch durchsetzen. Für die Durchsetzung eines Gewährleistungsanspruchs sehen die VOB eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor.
Dieser Gewährleistungsanspruch schließt den zeitlichen Verschleiß von Bauteilen, Bedienungsfehler und Mängel aus, die infolge höherer Gewalt entstehen.
Bauvertrag nach BGB oder nach VOB? - Vor dieser Frage stehen die Vertragsparteien, wenn sie ein Bauprojekt rechtlich absichern möchten. Der Bauvertrag nach dem bürgerlichen Recht kommt zur Anwendung, wenn Bauherr und Bauunternehmer keine Abänderung der rechtlichen Grundlage beschließen. Soll das BGB-Recht nicht zur Anwendung kommen, müssen Besteller und Bauunternehmer sich darüber einig sein, dass der Bauvertrag nach VOB geregelt wird.
Ein Vorteil des BGB-Bauvertrages besteht z. B. in der längeren Sachmängelhaftung. Während die Ansprüche des Bestellers bei einem VOB-Bauvertrag bereits nach vier Jahren verjähren, hat er bei Abschluss eines Bauvertrages nach dem bürgerlichen Recht ein Jahr länger Zeit, um seine Ansprüche gegen den Bauunternehmer geltend zu machen.
Zudem kann der Besteller einen BGB-Bauvertrag jederzeit kündigen, solange der Unternehmer sein Werk noch nicht sachmängelfrei an ihn übergeben hat.
Ein BGB-Bauvertrag bringt dem Besteller somit deutlich mehr Vorteile als ein Bauvertrag, der nach der VOB abgeschlossen wurde.