Fast 40 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf Gebäude. Außerdem werden hier etwa ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen verursacht. Daher verwundert es nicht, wenn die Umweltpolitik der Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit von Gebäuden eine besondere Aufmerksamkeit schenkt - nicht erst mit der Energiewende. Bereits seit 2002 gab es die Energieeinsparverordnung - kurz EnEV -, die wichtige energetische Gebäude-Anforderungen definierte. Sie diente dem Ziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
Am 1. November 2020 wurde die Energieeinsparverordnung von dem umfangreichen Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) abgelöst. Dieses umfasst nun alle Vorschriften und Regeln der EnEV sowie weitere Gesetze. Mehr Infos lesen Sie am Ende des Artikels.
Die EnEV-Historie
Die ersten gesetzlichen Regelungen zur Energieeinsparung erfolgten mit dem Energieeinspargesetz (EnEG). Es wurde 1976 im Zuge der Ölkrise erlassen. Darauf aufbauend folgten bald Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung. Beide Regelungen wurden 2002 durch die Energieeinsparverordnung abgelöst. Die Verordnung hat seither diverse Neufassungen - u.a. zur Umsetzung von EU-Vorgaben - erhalten.
Die letzte Fassung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und sollte aber in absehbarer Zukunft durch das Gebäudeenergiegesetz ersetzt werden (s.u.). Zusätzliche energetische Pflichten neben der EnEV sieht das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bei Neubauten vor.
Der Grundansatz der Energieeinsparverordnung
Die EnEV bezieht sich in erster Linie - aber nicht ausschließlich - auf neue Gebäude. Eine Schlüsselrolle spielt der sogenannte Primärenergiebedarf. Er umfasst neben dem eigentlichen Energiebedarf des Gebäudes auch die benötigte Energie im Rahmen der Energieerzeugung und -anlieferung. Das Verordnungs-Ziel besteht darin, den Primärenergiebedarf durch Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung nachhaltig zu reduzieren. Vorgaben zielen auf die Heizungs- und Klimatechnik sowie auf die Wärmedämmung ab. Die Nutzung regenerativer Energien wird dabei positiv berücksichtigt.
Wo gilt die Energieeinsparverordnung?
Die Verordnung gilt im Prinzip bei allen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen (Wohngebäude, Gebäude mit 19 Grad Raumtemperatur und mehr als viermonatiger Beheizung pro Jahr). Auch Gebäude mit Raumtemperaturen zwischen 12 Grad und 19 Grad sind betroffen, einschließlich Anlagen zur Heizungs-, raumlufttechnischen und Trinkwarmwasser-Bereitung.
Für eine Reihe an Gebäuden muss die Verordnung nicht angewendet werden - dazu zählen u.a.:
- denkmalgeschützte Bauten mit entsprechender Ausnahme-Genehmigung
- Ställe
- Gewächshäuser
- notwendigerweise offene Betriebsgebäude
Wichtige EnEV-Anforderungen und -Vorschriften im Überblick
1. Neubau
In der Energieeinsparverordnung werden Höchstwerte definiert, die bei Neubauten im Hinblick auf Primärenergiebedarf und Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschritten werden dürfen. Die Anforderungen wurden im Zeitablauf verschärft, zuletzt durch die jüngste EnEV-Neufassung 2016. Dadurch wurde der Grenzwert für den Primärenergiebedarf um 25 Prozent abgesenkt, der Wärmeverlust-Grenzwert um 20 Prozent - ein Zwischenschritt auf dem Weg zum Niedrigstenergiehaus, das ab 2021 Standard sein soll.
2. Nachrüstung und Sanierung
Für die Erwerber von Altbauten schreibt die Energieeinsparverordnung eine energetische Sanierung vor, wenn das Gebäude nicht den Vorgaben entspricht. Die Sanierung muss spätestens zwei Jahre nach dem Grundbucheintrag erfolgt sein. Sie betrifft vor allem die Isolierung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räume und die Wärmedämmung der obersten Geschossdecken. Veraltete Heizkessel für Öl oder Gas müssen ggf. ausgetauscht werden.
3. Klima- und Lüftungsanlagen
Bestehende Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu überprüfen. Dies darf nur durch Fachleute erfolgen. In bestimmten Fällen müssen die Anlagen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Anlagen, die auch zur Luftbe- und -entfeuchtung bestimmt sind, müssen über adäquate elektronische Steuerungseinrichtungen verfügen.
4. Kontrolle durch Schornsteinfeger
Eine wichtige Überwachungsfunktion kommt dem Schornsteinfeger zu. Er soll im Rahmen seiner regelmäßigen "Hausbesuche" überprüfen, ob die heizungstechnischen Anlagen den Vorgaben der Energieeinsparverordnung entsprechen. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf zu achten, ob - bei Bedarf - alte Heizkessel ausgetauscht und Rohrleitungen gedämmt worden sind. Wird festgestellt wird, dass die EnEV-Vorgaben nicht eingehalten werden, muss der Schornsteinfeger eine Frist für "Abhilfe" setzen und bei Nichteinhaltung die Behörden informieren.
Der Energieausweis
Energieausweis Anwendungsbereich
Der Energieausweis ist eine weitere wichtige Anforderung der Energieeinsparverordnung. Bei neu errichteten Gebäuden ist seit einigen Jahren der Energieausweis Pflicht. Der Ausweis ist auch notwendig, wenn ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll. Interessenten können die Vorlage des Dokumentes verlangen, um sich einen Eindruck über die Energiekosten zu verschaffen. Auch bei bestimmten umfassenderen Sanierungen - insbesondere im Zusammenhang mit KfW-Energieeffizienzhäusern - kann ein Energieausweis erforderlich sein.
Nicht nötig ist er dagegen bei selbst genutztem Wohneigentum im Bestand sowie bei bestehenden Mietverhältnissen. Bei Baudenkmälern und Mini-Häusern bis 50 qm Nutzfläche entfällt die Ausweispflicht ebenfalls.
Energieausweis Inhalt
Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Status einer Immobilie. Dieser wird anhand der Zuordnung zu einer Energieeffizienzklasse angezeigt. Dafür stehen insgesamt neun Energieeffizienzklassen zur Verfügung. Die Skala reicht von A+ (weniger als 2 Euro Energiekosten pro qm Wohnfläche und Jahr) bis H (13 Euro und mehr).
Es gibt grundsätzlich zwei Ausweis-Arten:
- Bedarfsausweis
- Verbrauchsausweis
In vielen Fällen besteht ein Wahlrecht, welcher Ausweis genutzt werden kann. Es ist möglich, den Energieausweis online zu beantragen. Dafür finden sich viele Angebote im Netz.
Ausblick: das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)
Ursprünglich sollte zum 1. Januar 2018 ein neues Gebäudeenergiegesetz - kurz: GEG - in Kraft treten, das die bisher in der Energieeinsparverordnung (EnEV), im Energieeinspargesetz und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verstreuten Vorschriften zusammenführt. Anstelle der heutigen EnEV hätte dann das GEG gegolten. Danach sollte bereits ab 2019 ein Niedrigstenergie-Standard bei öffentlichen Gebäuden anzuwenden sein, für sonstige Gebäude sollte ein solcher Standard im Rahmen einer Novellierung ab 2021 verbindlich werden.
Ein erster Anlauf für das Gesetz ist allerdings gescheitert. Dann wurde das Gesetzgebungsvorhaben durch die langwierige Regierungsbildung nach der Bundestagswahl 2017 verzögert. Ende November 2018 hat die Bundesregierung einen neuen Entwurf vorgelegt, so dass es erst in 2020 zur Verabschiedung kommen wird.
Seit dem 2. November 2020 gilt das GEG und hat somit die Energieeinsparverordnung final abgelöst.